Dienstag, 23. Oktober 2012

"Die Kuh im Propeller" VI


        Mein Ärger ist etwas abgeklungen. Aber schon sehe ich den nächsten… denn ich habe ja die Ablehnung vor der Nase.

        Wieder ein Zitat aus dem Brief der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland  Kiew, Visastelle, vom 29.08. 2012, Seite 2, an Pavlo Didenko:

        „Nach Art. 14 … – es folgt wieder der aus vorigem Post bekannte Informationsmüll – sind Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen (Nachweis des tatsächlichen Reisezwecks). Maßgeblich ist stets die Betrachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat.“  (im weiteren Satz I)

Gleich noch so feine Sätze aus ebender Quelle, die Seite 3:

        „Die Tatsache, dass sie von einem früheren Aufenthalt in den Schengenstaaten in Ihre Heimat zurückgekehrt sind, wurde bei der Einschätzung Ihrer derzeitigen Rückkehrperspektive berücksichtigt. Sie reicht jedoch unter den veränderten Umständen gegenüber Ihrer früheren Lebenssituation nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.“ (weiter Satz II)

        „Nach Klärung dieses Sachverhaltes führen Sie im Widerspruch zu dem im Schaltergespräch genannten Reisezweck nunmehr aus, Ihren Stiefvater und gleichzeitig Gastgeber, Herrn Siegfried Newiger nach Deutschland begleiten zu wollen, da dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ohne Begleitung mit dem Auto nach Deutschland fahren könne.“ (als Satz III bezeichnet)

        „Fraglich ist auch, warum Sie beim Schaltergespräch nicht erwähnt haben, dass Sie bereits über eine Arbeitsstelle verfügen.“ (Satz IV genannt)

Nun ganz ruhig und langsam alle diese Supersätze auseinander nehmen.

        „…sind Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu belegen (Nachweis des tatsächlichen Reisezwecks).“

        Kann mir jemand von Ihnen erklären, wie außer bei Studienaufnahme oder ärztlicher Behandlung mit entsprechenden zeitlich und sachlich eindeutigen Einladungen man bei einer privaten Einladung - vielleicht noch mit notarieller Beglaubigung - den tatsächlichen Reisezweck nachweisen kann? Was ist das für ein unsägliches Gedankenkonstrukt? Schade, dass Lichtenberg und Tucholsky schon tot sind – die hätten daraus etwas gemacht …
     
        Zu den Umständen komme ich weiter unten.

        Im Satz II wird von „… einem früheren Aufenthalt in den Schengenstaaten …“ gesprochen. Einspruch, Euer Ehren! Es waren fünf! (s. die vorliegenden Visakopien sowie Stempel für Ausreise und Einreise)

Wieder etwas von mir ausgelassen …

        „Sie reicht jedoch unter den veränderten Umständen gegenüber Ihrer früheren Lebenssituation nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.“

        Was sind denn veränderte Umstände?
        Der Junge ist älter geworden – Lauf der Zeit.
        Er war unverheiratet – und ist das noch. Keine Veränderung!
        Er hatte keine Kinder – mir ist heute nicht einmal ein uneheliches bekannt. Veränderung?
        Ja, er ist heute noch arbeitslos. Wer unter jungen Menschen in Westeuropa ist das gegenwärtig zeitweilig nicht? Also ist der überwiegende Teil der Behauptung in Satz II Stuss!

        Satz III: „…führen Sie im Widerspruch zu dem im Schaltergespräch genannten Reisezweck nunmehr aus, Ihren Stiefvater und gleichzeitig Gastgeber, Herrn Siegfried Newiger nach Deutschland begleiten zu wollen…“.
        Die ihm zugeschriebene Bemerkung beim Schaltergespräch ist von der Gegenseite – wenn ich das gutwillig sehe – nur falsch zitiert. Denn Pavlo hat meine Tochter bereits im Beisein von mehr als 30 Gästen zu meinem 70-en Geburtstag hier in der Ukraine kennen und schätzen gelernt. Sie hat ihn zu einem Besuch bei sich daheim eingeladen, wozu es bisher nicht kam. Die anderen Verwandten wollte er aber auch kennen lernen – hat diesmal leider nicht geklappt.

        Satz IV: Da es nicht nur hier in der Ukraine, sondern auch in Westeuropa üblich ist, die Probezeit mit geringerem Lohn/Gehalt für den Probanden dazu zu nutzen, bis zum Auftauchen eines wahren „Edelsteins“ die Arbeitswilligkeit der Leute schamlos auszunutzen, kann der Beginn einer Probezeit ehrlich nicht als „Arbeitsstelle“ bezeichnet werden. Ein ebenfalls spezifischer Umstand im Heimatland.

        Wer sich darauf verlässt, dass Visastelle zu ihrem Wort steht – der ist verlassen. Zweiter Teil von Satz I: „Maßgeblich ist stets die Betrachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat.“

        Im von der Visastelle erwähnten Brief vom 19.04.2012 wurde unser Versuch unternommen, eben diese – leider nur für uns – „ersichtlichen Umstände“ darzulegen. Einige Ergänzungen zur Sache, obwohl die nicht erfragt worden waren.
        Nur: wenn wir uns in der Familie darum sorgen, gemeinsam und so sicher wie möglich nach Deutschland zu kommen – dann ist das für die Amtsträger zu einer nicht bewiesenen Aussage „im Widerspruch“! (s. auch „Die Kuh im Propeller“ III)

        Weil man sie offensichtlich zum Schutz der beteiligten Mitarbeiter aus Korpsgeist nicht akzeptieren will.

        Hier lasse ich es für heute schlecht sein – das „gut“ will nicht über die Tastatur.

Bleiben Sie recht gesund!

Ihr

Siegfried Newiger











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