Mein Ärger ist etwas abgeklungen. Aber schon sehe ich den
nächsten… denn ich habe ja die Ablehnung vor der Nase.
Wieder ein Zitat aus dem Brief der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland Kiew,
Visastelle, vom 29.08. 2012, Seite 2, an Pavlo Didenko:
„Nach Art. 14 … – es folgt wieder der aus vorigem Post
bekannte Informationsmüll – sind Zweck und Umstände des beabsichtigten
Aufenthalts zu belegen (Nachweis des tatsächlichen Reisezwecks). Maßgeblich ist
stets die Betrachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter
Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat.“ (im weiteren Satz I)
Gleich noch so feine Sätze aus ebender Quelle, die Seite 3:
„Die Tatsache, dass sie von einem früheren Aufenthalt in den
Schengenstaaten in Ihre Heimat zurückgekehrt sind, wurde bei der Einschätzung
Ihrer derzeitigen Rückkehrperspektive berücksichtigt. Sie reicht jedoch unter
den veränderten Umständen gegenüber Ihrer früheren Lebenssituation nicht aus,
um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.“ (weiter Satz II)
„Nach Klärung dieses Sachverhaltes führen Sie im Widerspruch
zu dem im Schaltergespräch genannten Reisezweck nunmehr aus, Ihren Stiefvater
und gleichzeitig Gastgeber, Herrn Siegfried Newiger nach Deutschland begleiten
zu wollen, da dieser aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ohne Begleitung
mit dem Auto nach Deutschland fahren könne.“ (als Satz III bezeichnet)
„Fraglich ist auch, warum Sie beim Schaltergespräch nicht
erwähnt haben, dass Sie bereits über eine Arbeitsstelle verfügen.“ (Satz IV genannt)
Nun ganz ruhig und langsam alle diese Supersätze auseinander nehmen.
„…sind Zweck und Umstände des beabsichtigten Aufenthalts zu
belegen (Nachweis des tatsächlichen Reisezwecks).“
Kann mir jemand von Ihnen erklären, wie außer bei
Studienaufnahme oder ärztlicher Behandlung mit entsprechenden zeitlich und sachlich eindeutigen Einladungen man bei
einer privaten Einladung - vielleicht noch mit notarieller Beglaubigung - den
tatsächlichen Reisezweck nachweisen kann? Was ist das für ein unsägliches
Gedankenkonstrukt? Schade, dass Lichtenberg und Tucholsky schon tot sind – die
hätten daraus etwas gemacht …
Zu den Umständen komme ich weiter unten.
Im Satz II wird von „… einem früheren Aufenthalt in den
Schengenstaaten …“ gesprochen. Einspruch, Euer Ehren! Es waren fünf! (s. die
vorliegenden Visakopien sowie Stempel für Ausreise und Einreise)
Wieder etwas von mir ausgelassen …
„Sie reicht jedoch unter den veränderten Umständen gegenüber Ihrer früheren Lebenssituation nicht aus, um zu einem anderen Ergebnis zu kommen.“
Was sind denn veränderte Umstände?
Der Junge ist älter geworden – Lauf der Zeit.
Er war unverheiratet – und ist das noch. Keine Veränderung!
Er hatte keine Kinder – mir ist heute nicht einmal ein
uneheliches bekannt. Veränderung?
Ja, er ist heute noch arbeitslos. Wer unter jungen Menschen
in Westeuropa ist das gegenwärtig zeitweilig nicht? Also ist der überwiegende
Teil der Behauptung in Satz II Stuss!
Satz III: „…führen Sie im Widerspruch zu dem im
Schaltergespräch genannten Reisezweck nunmehr aus, Ihren Stiefvater und
gleichzeitig Gastgeber, Herrn Siegfried Newiger nach Deutschland begleiten zu
wollen…“.
Die ihm zugeschriebene Bemerkung beim Schaltergespräch ist
von der Gegenseite – wenn ich das gutwillig sehe – nur falsch zitiert. Denn
Pavlo hat meine Tochter bereits im Beisein von mehr als 30 Gästen zu meinem
70-en Geburtstag hier in der Ukraine kennen und schätzen gelernt. Sie hat ihn
zu einem Besuch bei sich daheim eingeladen, wozu es bisher nicht kam. Die
anderen Verwandten wollte er aber auch kennen lernen – hat diesmal leider nicht
geklappt.
Satz IV: Da es nicht nur hier in der Ukraine, sondern auch
in Westeuropa üblich ist, die Probezeit mit geringerem Lohn/Gehalt für den
Probanden dazu zu nutzen, bis zum Auftauchen eines wahren „Edelsteins“ die Arbeitswilligkeit
der Leute schamlos auszunutzen, kann der Beginn einer Probezeit ehrlich nicht
als „Arbeitsstelle“ bezeichnet werden. Ein ebenfalls spezifischer Umstand im
Heimatland.
Wer sich darauf verlässt, dass Visastelle zu ihrem Wort
steht – der ist verlassen. Zweiter Teil von Satz I: „Maßgeblich ist stets die
Betrachtung aller im Einzelfall ersichtlichen Umstände unter Berücksichtigung
der spezifischen Gegebenheiten im Herkunftsstaat.“
Im von der Visastelle erwähnten Brief vom 19.04.2012 wurde
unser Versuch unternommen, eben diese – leider nur für uns – „ersichtlichen
Umstände“ darzulegen. Einige Ergänzungen zur Sache, obwohl die nicht erfragt
worden waren.
Nur: wenn wir uns in der Familie darum sorgen, gemeinsam und so sicher wie möglich nach Deutschland zu kommen – dann ist das für die Amtsträger zu einer nicht bewiesenen Aussage „im Widerspruch“! (s. auch „Die Kuh im Propeller“ III)
Nur: wenn wir uns in der Familie darum sorgen, gemeinsam und so sicher wie möglich nach Deutschland zu kommen – dann ist das für die Amtsträger zu einer nicht bewiesenen Aussage „im Widerspruch“! (s. auch „Die Kuh im Propeller“ III)
Weil man sie
offensichtlich zum Schutz der beteiligten Mitarbeiter aus Korpsgeist nicht
akzeptieren will.
Hier lasse ich es für heute schlecht sein – das „gut“ will
nicht über die Tastatur.
Bleiben Sie recht gesund!
Ihr
Siegfried Newiger
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen